Unfallratgeber für die KFZ Versicherung
Mit unserem Unfallratgeber für die KFZ Versicherung wollen hier Ihnen nützliche Informationen rund um die KFZ Versicherung im Schadenfall anbieten. Viele sinnvolle Hinweise und Verhaltensregeln die bei Unfällen helfen können.
Was ist bei einem Unfall zu beachten?
Wenn dem Versicherungsnehmer sein Versicherungsschutz lieb ist, hat er gewisse Verhaltensregeln zu beachten, die sogenannten "Obliegenheiten". Dies sind zwar keine gesetzlichen Vorschriften, bei einem Verstoß besteht aber die Möglichkeit, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt. Bei kleineren Obliegenheitsverletzungen kann die Gesellschaft bis zu 2.500 € einer Schadensumme von ihm zurückfordern. Teurer wirds bei größeren Obliegenheitsverletzungen, die durchaus auch schon einmal 5.000 € kosten können (z.B. Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung).
KFZ Versicherung Schadensanzeige
Ein Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer nicht selbst regulieren möchte (Bagatellschäden bis zu 250 €), muss der Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs dem Versicherer binnen einer Woche schriftlich angezeigt haben.
Bei einem Personenschaden hat der Versicherungsnehmer kein Recht auf Eigenregulierung und muss den Versicherer in jedem Falle in Kenntnis setzen.
Sofern gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, ist der Versicherer sofort zu informieren. Gleiches gilt, wenn ihn Geschädigte verklagen.
Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Neben einer ordnungs- und vor allem wahrheitsgemäß ausgefüllten Schadensanzeige, die dem Versicherer zuzuleiten ist, hat der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer alles zu tun, um zu einer lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes, der zu dem Schaden geführt hat, beizutragen und den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn der Geschädigte merkt, daß der Schädiger sichtlich um Regulierung bemüht ist, verzichtet er womöglich auf den teuren Rechtsanwalt, die Kostenpauschale und den ersatzhalber zur Verfügung gestellten Leihwagen. Dadurch besteht für Sie vielleicht die Möglichkeit, den Schaden zur Erhaltung Ihres Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherer zurückzuzahlen.
Anerkennungsverbot
Einzig der Versicherer hat das Recht, eine Haftung anzuerkennen und den Geschädigten finanziell zu befriedigen. Wenn der Versicherungsnehmer oder der Fahrer dies täten, könnten sie dazu beitragen, dass sich die Rechtslage verschlechtert, was nicht zu Lasten der Versicherung gehen kann.
Verhaltenstipps an der Unfallstelle
- Schalten Sie sofort den Warnblinker ein und stellen das Warndreieck an gut sichtbarer Stelle ab (Sicherung der Unfallstelle). Sofern Personen verletzt sind, ist Erste Hilfe zu leisten und möglicherweise ein Rettungswagen zu holen.
- Verbleiben Sie am Unfallort und helfen Sie, alle Beweise zu sichern. Seien Sie vorsichtig, wenn der Unfallgegner Sie bittet, das Fahrzeug zur Seite zu schieben oder Glasscherben beiseite zu fegen. Häufig ist an solchen "Kleinigkeiten" der genaue Unfallhergang zu rekonstruieren.
- Tauschen Sie mit dem Unfallgegner die Personalien aus und vergessen Sie bitte nicht die Daten etwaiger Zeugen. Daher sollten Sie in Ihrem Wagen stets einen Notizblock und Stift aufbewahren.
- Vom Unfallgegner benötigen Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Versicherer und Versicherungsscheinnummer. Ist der Versicherer nicht bekannt, so leitet der "Zentralruf der Autoversicherer" Ihre Schadensmeldung an die zuständige Versicherung weiter (siehe unten).
- Sofern Sie einen Fotoapparat dabei haben, fotografieren Sie die Unfallstelle und alle beteiligten Fahrzeuge sowie deren Beschädigungen.
- Bei größeren Schäden (z.B. bei Totalschäden oder Personenschäden) oder bei ausländischen Kennzeichen immer die Polizei rufen. Wenn Sie einen Unfall mit Wild haben, können Sie auch den zuständigen Förster verständigen. Keinesfalls dürfen Sie das getötete Wild einladen (Wilderei); legen Sie es statt dessen an den Fahrbahnrand.
- Bei Fahrerflucht des Unfallgegners und den Fall, daß Sie sich das Kennzeichen merken konnten, steht Ihnen ebenfalls der "Zentralruf der Autoversicherer" zur Verfügung (siehe unten).
- Erstellen Sie ein Unfallprotokoll mit Hilfe des "Internationalen Unfallberichts", den Ihnen Ihre Versicherungsgesellschaft oder Ihr Versicherungsmakler gern aushändigt.
- Zentralruf der Autoversicherer: 0180 / 2 50 25 oder
- Zentralruf der Autoversicherer: 0180 / 2 50 26 und
- Zentralruf der Autoversicherer für Pannenhilfe: 0800 / 66 83 663
Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall erlitten haben und der Schaden an Ihrem Fahrzeug höher als ca. 1.000 € ist, dann können Sie sich einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl suchen, der Ihr Fahrzeug besichtigt. Dieses Recht steht Ihnen zu; Sie müssen also nicht erst die gegnerische Versicherung um Erlaubnis fragen.
Achtung: Bei Kasko-Schäden hat ausschließlich der Versicherer das Entscheidungsrecht, ob ein Sachverständiger beauftragt wird oder nicht.
Die Kosten in einem Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung. Prüfen Sie aber sorgfältig, ob Sie wirklich einen Sachverständigen benötigen. Die Versicherungsbeiträge sind gerade wegen unnötiger Ausgaben so hoch gestiegen.
Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden erlitten
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs übersteigen.
Dabei gibt es drei Arten des Totalschadens:
1. Technischer Totalschaden
Hier ist der Schaden so groß, dass er mit modernen technischen Hilfsmitteln nicht behoben werden kann.
2. Wirtschaftlicher Totalschaden
Eine Reparatur wäre zwar technisch möglich, aber die Kosten stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Dies trifft dann zu, wenn die Reparaturkosten und die merkantile Wertminderung zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
3. "Unechter Totalschaden"
In den seltenen Fällen, in denen ein fabrikneues Auto innerhalb des ersten Monats und einer Gesamtfahrleistung von max. 1.000 km einen erheblichen Schaden davonträgt, hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug. Hier kann der Schaden auch deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen wird und dadurch ein erheblicher Wertverlust eintritt, kann der Geschädigte auf einem neuen Fahrzeug bestehen. In jedem Falle ist jedoch vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherers einzuholen.
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten. Bis zu einem Betrag von 1.000 € kann er nach Kostenvoranschlag abrechnen. Darüber hinaus gibt nur ein Sachverständigengutachten verläßlich Auskunft über die konkret zu erwartenden Reparaturkosten.
Auch hier hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der "fiktiven" Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer, sofern er nicht selbständig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BGH, AZ VI ZR 226/91).
Seit dem 01.08.2002 gilt die Verpflichtung auch zur Auszahlung der Mehrwertsteuer nicht mehr. Autofahrer werden durch die Neuregelung der Abrechnung nach einem Unfall schlechter gestellt. Bislang konnte sich ein Geschädigter aussuchen, ob er mit dem von der Versicherung des Unfallgegners erhaltenem Geld das Fahrzeug reparieren lassen oder mit der Beule weiterfahren wollte. Diese Wahl ist zwar auch künftig noch möglich, doch wenn das Fahrzeug nicht in einer Werkstatt repariert wird, wird die Mehrwertsteuer vom Schadensersatz abgezogen. Die Steuer soll nur noch dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Das heißt: Wer zukünftig selbst repariert, bekommt zwar die Mehrwertsteuer auf die gekauften Ersatzteile, aber eben nicht auf seine eigene Arbeitszeit.
Mit dieser Maßnahme soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt und die Verkehrssicherheit erhöht werden - und die Versicherer freut es, senken doch die nicht anfallenden Mehrwertsteuerzahlungen die Schadenkosten.
Da sich unfallfreie Fahrzeuge besser verkaufen lassen als reparierte, hat der BGH entschieden, dass dem Geschädigten in einem Haftpflichtschaden ein Ausgleich für diesen sog. "merkantilen Minderwert" in Geld auszuzahlen ist. Dieser richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs und ist um so höher, je jünger das Fahrzeug ist.
Die Wertminderung wird grundsätzlich von einem Sachverständigen festgestellt und dient als Grundlage. Alternativ kann man sich aber auch mit dem Versicherer einigen, selbst wenn kein Gutachten vorliegt. Anhand der Reparaturrechnung sind die Mitarbeiter guter Versicherungsgesellschaften in der Lage, mit Ihnen einen Kompromiß auszuhandeln.
Während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzes das Recht, sich für die "normale" Nutzung einen Ersatzwagen zu nehmen. Fährt der Geschädigte aber während dieser Zeit in den Urlaub, so sollte er sich unbedingt mit dem Versicherer in Verbindung setzen, ob dieser die Kosten tragen wird.
In jedem Falle ist es für den Geschädigte empfehlenswert, mit der Versicherung des Schädigers Kontakt aufnehmen, um ggf. die Höhe der Zuzahlung zu erfahren, die er unter Umständen zu entrichten hat. Beispielsweise verzichten die Versicherer auf Abzüge, wenn der Geschädigte ein kleineres Fahrzeug als das anmietet, welches er selber fährt. Oder wenn er bestimmte Verleihfirmen nutzt, mit denen der Versicherer ein Abkommen unterhält.
Achtung: Wenn Sie an einem Unfall eine Teilschuld haben, so müssen Sie auch am Leihwagen denselben Anteil zusätzlich übernehmen, den Sie Schuld an dem Unfall tragen. Daher sollten Sie in jedem Fall auf Nummer Sicher gehen, damit Ihnen unliebsame Überraschungen erspart bleiben.
Alternativ kann der Geschädigte für die Reparaturzeit eine Nutzungsausfallentschädigung fordern, die für jedes Fahrzeug individuell festgelegt wurde. Gerade dann, wenn Sie die Strecken auch mit der Bahn oder dem Fahrrad bewältigen können, bleibt Ihnen am Ende des Schaden womöglich noch "Bares" übrig.
Nicht allein die beschädigten Sachen muß der Schädiger ersetzen. Auch Arzt- und Krankenhausgebühren, Kosten für Medikamente und für notwendige kosmetische Operationen hat der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) zu ersetzen. Die Leistungen orientieren sich an dem, was der Geschädigte normalerweise zu beanspruchen hätte.
Wer anläßlich eines unverschuldeten Unfalls verletzt wird und damit verbunden auch Schmerzen erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld oder eine Rente. Das Schmerzensgeld soll u.a. eine Genugtuungsfunktion erfüllen, so dass ein Arbeiter für den gleichen Schaden weniger Geld erhält als ein Millionär.
Die Höhe richtet sich aber auch nach der Art der Verletzung und ist vage in folgender Höhe anzusiedeln:
- Bagatellen (Schürfwunden, Beulen): max. 100 €
- Leichte Verletzungen (HWS-Trauma): max. 1.500 €
- Mittelschwere Verletzungen (Knochenbrüche): max. 5.000 €
- Schwere Verletzungen (lebenslange Folgen und Beeinträchtigungen): mindestens 100.000 € und ggf. Rente.
Grundsätzlich gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Schädiger. Andere Verjährungsfristen (u. U. unbegrenzt) gibt es, sind jedoch im einzelnen mit Rechtsanwälten abzusprechen.
Wenn der Schädiger keine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung hat und somit kein Versicherer für den Schaden aufkommt, der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden verursacht hat, wenn der Schädiger nicht bekannt ist (Fahrerflucht) oder der zur Leistung verpflichtete Versicherer zahlungsunfähig ist, dann bleiben die Opfer trotzdem nicht auf ihrem Schaden sitzen.
Die Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg tritt in engen Grenzen an die Stelle des Schädigers, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen.
Wichtig ist, dass die Ansprüche weder beim Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs oder im System der Grünen Karte im Ausland durchsetzbar sind.
Ebenso zahlt der Entschädigungsfonds nicht, wenn die Sozialversicherung einspringt.
Als weitere Einschränkungen gelten:
- Kein Ersatz am eigenen Wagen bei Fahrerflucht des Schädigers;
- alle weiteren Schäden werden nur erstattet, sofern der Schaden größer als 500 € ist;
- Schmerzensgeld nur bei schwersten Verletzungen.
Bei Schäden wird eine Zurückstufung um eine oder mehrere Schadenfreiheitsklassen vorgenommen (s. Tabelle)
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, bei einem Sachschaden den Schadenfreiheitsrabatt zu behalten, wenn der Schaden 250 EUR (Die Höhe des Schadens kann nach der Deregulierung von jedem Versicherer frei festgelegt werden. Der Wert von 250 EUR stellt hier nur ein Beispiel dar.) nicht überschreitet. Es gelten die "Sonderbedingungen für die Anzeige von Sachschäden bis zu einer Höhe von 250 EUR", die zu allen Kraftfahrtversicherungen vereinbart werden, bzw. von vielen Versicherern bereits in die AKB eingearbeitet sind. Danach ist der Versicherungsnehmer zu einer Schadenanzeige nicht verpflichtet, wenn er den Schaden selbst entschädigt hat oder den Schaden entschädigen wollte, um dadurch die Einstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Kann der Versicherungsnehmer aus irgendeinem Grund den Bagatellschaden nicht selbst regulieren oder fällt ein weiterer Schaden an, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Jahresende den Schaden nachträglich beim Versicherer anzeigen.
Eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Schadenfreiheitsrabatts nach einem Bagatellsachschaden besteht darin, dem Versicherungsunternehmen innerhalb von sechs Monaten die Entschädigungsleistung zu ersetzen. Bei Schäden unter 500 EUR ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe der Entschädigungsleistung hinzuweisen.
In diese Klasse werden alle neuen Kraftfahrzeugversicherungsverträge für PKW eingestuft. Ausnahmen bilden die von Versicherer zu Versicherer unterschiedlichen Einstufungsmöglichkeiten für Zweitwagen, Personen mit mindestens dreijährigem Führerscheinbesitz und Ehegattenregelungen. Die Einstufungen erfolgen in der Regel in die Klasse 0 oder in die Schadenklasse "S". Die höchste Stufe, die Malusklasse "M" wird durch Hochstufung nach einem oder mehreren Schäden erreicht. Schadenklassen gibt es nur für Personenkraftwagen, alle übrigen rabattberechtigten Fahrzeuge können höchstens nach SF 0 gestuft werden.
Schadenklassen PKW |
Beitragssatz Haftpflicht |
Beitragssatz Kasko |
---|---|---|
S |
155% |
190% |
Null |
240% |
190% |
M |
245% |
190% |
Rückstufungen von PKW-Verträgen im Schadenfall - Lohnt sich eine Rückzahlung?
Von SF-Klasse |
nach SF-Klasse |
Faktor |
---|---|---|
SF 25 |
SF 17 |
0,16 |
SF 18 - 24 |
SF 10 |
2,33 |
SF 17 |
SF 8 |
3,00 |
SF 16 |
SF 8 |
2,86 |
SF 15 |
SF 7 |
3,29 |
SF 14 |
SF 6 |
3,38 |
SF 13 |
SF 6 |
3,13 |
SF 12 |
SF 5 |
3,63 |
SF 11 |
SF 5 |
3,38 |
SF 10 |
SF 4 |
3,56 |
SF 9 |
SF 4 |
3,22 |
SF 8 |
SF 3 |
3,50 |
SF 7 |
SF 3 |
3,10 |
SF 6 |
SF 3 |
2,45 |
SF 5 |
SF 2 |
2,75 |
SF 4 |
SF 2 |
2,08 |
SF 3 |
SF 1 |
2,27 |
SF 2 |
SF 1 |
1,47 |
SF 1 |
SF 1/2 |
1,60 |
SF 1/2 |
S |
1,04 |
S |
M |
1,39 |
Klasse 0 |
M |
0,90 |
M |
M |
0,88 |
Rückstufungen von Zweirad und Campingfz.-Verträgen im Schadenfall - Lohnt sich eine Rückzahlung?
Von SF-Klasse |
nach SF-Klasse |
Faktor |
---|---|---|
SF 3 |
SF 2 |
0,44 |
SF 2 |
SF 1/2 |
1,00 |
SF 1 |
SF 0 |
1,15 |
SF 1/2 |
SF 0 |
0,78 |
SF 0 |
SF 0 |
0,55 |
Rückstufungen von Verträgen für sonstige Kfz im Schadenfall - Lohnt sich eine Rückzahlung?
Von SF-Klasse |
nach SF-Klasse |
Faktor |
---|---|---|
SF 3 |
SF 2 |
0,37 |
SF 2 |
SF 1 |
0,81 |
SF 1 |
SF 0 |
1,28 |
SF 1/2 |
SF 0 |
0,85 |
SF 0 |
SF 0 |
0,60 |
Erläuterung zu den Tabellen:
Jahreshaftpflichtbeitrag (vor Rückstufung) x Faktor. Als Ergebnis erhalten Sie den Betrag, bis zu dem sich die Rückzahlung eines Schadens lohnt. Vorausgesetzt wird dabei, dass in der laufenden Versicherungsperiode kein weiterer rabattbelastender Schaden auftritt.
Beispiel:
Der Jahresbeitrag der Haftpflichtversicherung in SF 11 entspricht 600,00 EUR.
600 x Faktor 3,38 = 2.028 . Ergebnis: Es lohnt sich für Sie, einen Schaden bis 2.028 EUR selbst zu bezahlen oder zurückzukaufen.