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Staatliche Vorsorge Vergleich online - Vergleichsrechner kostenlos

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Der staatliche Vorsorge Vergleich wird in der heutigen Zeit immer wichtiger. Wir haben für Sie einige wichtige Punkte zur gesetzlichen Rentenversicherung näher betrachtet. Staatliche Förderungen im Vorsorge Vergleich.

Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Förderprogrammen als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Weg gebracht. Sie haben die Möglichkeit Beiträge und Tarife unter folgenden Versicherungssparten zu vergleichen:

  • Die Riester Rente im Vergleich mit unserem innovativen Vergleichsrechner.
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  • dem Vergleich zur betrieblichen Altersvorsorge - Direktversicherung.
  • Es folgen auch die Vergleichsrechner zu den vermögenswirksamen Leistungen und der Wohnungsbauprämie, Ihre staatlichen Förderungen im Vergleich.
  • Auch die Testsieger sind in unseren Vergleichen berücksichtigt.

Einfach vergleichen und viel Geld sparen. Sollte Ihnen eines der Vergleichsangebote zusagen und Sie möchten einen Antrag stellen, hier unsere Kurzanleitung für einen bequemen Abschluss in 4 Schritten:

  1. Versicherung auswählen (Kästchen neben der Versicherung Ihrer Wahl anklicken) und danach auf den Beantragen-Button klicken.
  2. Unter dem Vergleichsergebnis öffnet sich nun ein online Antrag. Bitte den online Antrag ausfüllen. Dann den Button -Einverstanden- klicken und auf den Button -Deckungsauftrag senden- klicken. Es öffnet sich ein neues Fenster mit Informationen.
  3. Danach erhalten Sie von uns eine Email, die eine Eingangsbestätigung Ihres Deckungsauftrages enthält und die kompletten Antragsunterlagen incl. PDF Antrag sowie eine 2. Email, die unsere Vermittler- Erstinformationen enthält. Den Antrag bitte ausdrucken und mit Ihren persönlichen Angaben ausfüllen. Hinweis: Bitte die Fragen im Antrag gewissenhaft prüfen und beantworten, um spätere Nachfragen zu umgehen. (Falls Sie den Antrag nicht gleich ausfüllen möchten, können Sie diesen auch auf Ihren Comuter abspeichern und später ausfüllen).
  4. Den unterschriebenen Antrag übersenden Sie bitte an Ihre Makler 24 e.K. - Weißenburger Str. 53 - 28211 Bremen.

Wir prüfen Ihren Antrag und leiten diesen an den jeweiligen Versicherer weiter. Nach der Antragsprüfung und Annahme durch den Versicherer erhalten Sie Ihre/n Police (Versicherungsschein) direkt nach Hause.

Benötigen Sie Hilfe oder eine persönliche Beratung? Kein Problem. Wir stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Bei Ihre Makler 24 finden Sie umfangreiche und nützliche Informationen um die private Vorsorge!

Gesetzliche Rentenversicherung Informationen

ÜBERBLICK ÜBER DIE GESETZLICHEN RENTENARTEN

Renten haben eine Lohnersatzfunktion. Sie sollen die finanzielle Absicherung gewährleisten, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus sollen sie im Todesfalle eine Grundversorgung für die Familie darstellen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden

  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Renten wegen Todes

geleistet.

DER GENERATIONENVERTRAG: DIE GESETZLICHE GRUNDVERSORGUNG

Wer heute das Rentenalter erreicht, kann sich auf eine staatliche Altersversorgung verlassen. Doch diese Vorsorge allein kann nicht mehr ausreichen.

Die gesetzliche Rentenversicherung sitzt in der demographischen Falle:
Heute kommen auf 100 Erwerbsfähige im Alter von 20 bis 59 Jahren etwa 42 Alte (60 und älter). In 15 Jahren werden es 52 sein und in spätestens 30 Jahren 78. Für die GRV bedeutet dies, dass sich die Relation von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu Rentenempfängern verschlechtert.

In spätestens 30 Jahren muss jeder Beitragszahler einen Rentner versorgen.

Verschärft wird die Problematik außerdem durch immer längere Rentenbezugszeiten. Auf Grund einer höheren Lebenserwartung und dem Trend zur Frühverrentung - das durchschnittliche Renteneintrittsalter liegt bei 60 Jahren - ist die Rentenbezugszeit seit Anfang der 70er Jahre bei Männern um vier Jahre und bei Frauen um fast sechs Jahre gestiegen.

VOM 3-SÄULEN-SYSTEM ZUM 3-SCHICHTEN-MODELL

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) beschlossen.
Mit dem neuen Gesetz besteuert der Gesetzgeber die Renten deutlich umfassender als bisher.
Zusätzlich wird die steuerliche Förderung der Beiträge auf bestimmte, stark reglementierte Altersvorsorgeprodukte beschränkt.

Was will der Gesetzgeber erreichen?
Das Gesetz will nicht nur die steuerliche Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen herstellen, sondern vor allem auch die zusätzliche, private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis fördern. Denn die gesetzliche Rentenversicherung allein wird künftig nicht mehr für ein ausreichendes Alterseinkommen sorgen können.

Das neue Altersvorsorgesystem 3-Schichten-Modell wird in Zukunft das bisherige Drei-Säulen-Prinzip der Altersvorsorge ablösen.

GESETZLICHE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch bis 31.12.2000

Seit 1. Januar 2001 gibt es eine zweistufige Erwerbsminderungsrente anstelle der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente. Die Berufsunfähigkeitskriterien gelten für alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Reform das 40. Lebensjahr erreicht haben. Für Jüngere gibt es diese Rente nicht mehr. Die zweistufige Erwerbsminderungsrente soll davon abhängig sein, wie viele Stunden der Versicherte erwerbstätig sein kann.

1. Stufe: teilweise Erwerbsminderung: Wer aus gesundheitlichen Gründen noch mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden erwerbstätig sein kann, ist teilweise erwerbsgemindert und erhält die halbe Erwerbsminderungsrente. Versicherte mit Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente erhalten die Berufsunfähigkeitsrente in dieser neuen Höhe.

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Renten wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie:

  • vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich. Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden sind und sie im Zeitpunkt des Ereignisses rentenversicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben, ist die Wartezeit von 5 Jahren ebenfalls erfüllt,
  • berufsunfähig sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben. Diese 3 Jahre können auch vorzeitig erfüllt sein.

Der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit verlängert sich um sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, auch freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit sowie Berücksichtigungszeiten).

Wichtig:
Freiwillig Versicherte können ihren Anspruch auf diese Rente nur dann aufrecht erhalten, wenn sie vor dem 1.1.1984:

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
  • anschließend lückenlos Beiträge entrichtet haben oder obige Anwartschaftserhaltungszeiten nachweisen können.

Berufsunfähigkeit liegt bei Versicherten vor, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Berufsunfähigkeitsrente hat Verdienstausgleichsfunktion. Deshalb beträgt sie auch nur zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente. Daneben ist ein beschränkter Hinzuverdienst erlaubt. Die Rente wird entzogen, wenn mehr als die Hälfte des Durchschnittsverdienstes erzielt wird.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung!

GESETZLICHE ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTE

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch bis 31.12.2000

Seit 1. Januar 2001 gibt es eine zweistufige Erwerbsminderungsrente anstelle der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente.

2. Stufe: Volle Erwerbsminderungsrente: Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie liegt in der Höhe auf Grund geänderter Berechnungsmodalitäten in den meisten Fällen etwas unter der heutigen Erwerbsunfähigkeitsrente.

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie:

  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich.
    Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden sind und sie im Zeitpunkt des Ereignisses rentenversicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben, ist die Wartezeit von 5 Jahren ebenfalls erfüllt.
  • voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben.

Die letztgenannten drei Jahre Pflichtbeiträge sind nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um so genannte Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit sowie Berücksichtigungszeiten).

Wichtig:
Freiwillig Versicherte können ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur dann aufrecht erhalten, wenn sie vor dem 1.1.1984:

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
  • anschließend lückenlos Beiträge entrichtet haben oder obige Anwartschaftserhaltungszeiten nachweisen können.

Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze).
Dies bedeutet, dass der Versicherte :

  • nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens 2 Stunden zu arbeiten
  • oder aber täglich länger als 2 Stunden arbeiten kann, jedoch damit nur Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze zu erzielen vermag.

Erwerbsunfähig ist nicht, wer (noch) eine selbstständige Tätigkeit ausübt!

Bezüglich des Anspruchs von Geburts- oder Frühbehinderten gilt Folgendes:
Sie erhalten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Erfüllung einer 20-jährigen Wartezeit, die mit Beiträgen (auch freiwilligen) belegt sein muss.

GESETZLICHE ALTERSRENTE FÜR FRAUEN

Die Altersrente erhalten vor 1952 geborene versicherte Frauen auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1940 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).
GESETZLICHE REGELALTERSRENTE

Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf Antrag, die:

  • das 65. bzw. 67 Lebensjahr vollendet haben und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).
GESETZLICHE ALTERSRENTE FÜR LANGJÄHRIG VERSICHERTE

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten vor 1948 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 63. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.


Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten nach dem 31.12.1947 geborene Versicherte auf  Antrag, die

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Für Versicherte, die in dem Zeitraum Januar 1948 bis Oktober 1949 geboren wurden, besteht eine  Übergangsregelung. Für diese Jahrgänge wird die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente  für langjährig Versicherte stufenweise vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Erst für Versicherte, die ab November 1949 geboren wurden, ist die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente mit dem 62. Lebensjahr möglich.

Wird die Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, so ist dies immer mit Rentenabschlägen verbunden.


Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft),
  • Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres),
  • Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).
GESETZLICHE ALTERSRENTE FÜR SCHWERBEHINDERTE, BERUFS- UND ERWERBSUNFÄHIGE

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50 %), berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.

Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben, genießen ebenfalls Vertrauensschutz. Auch hier besteht weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten.

Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft),
  • Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres),
  • Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Wichtig!
Seit dem 01.01.2001 reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss künftig grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen.

Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltendem Recht sind.

GESETZLICHE ALTERSRENTE WEGEN ARBEITSLOSIGKEIT ODER NACH ALTERSTEILZEITARBEIT

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren bzw. mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen - Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt nach § 428 SGB III -. Die BfA lässt sich die Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe regelmäßig vom Arbeitsamt bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Arbeitsamtes und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.

Altersteilzeitarbeit liegt u.a. vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 % des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.
Eine Altersteilzeit im vorstehenden Sinne kann frühestens am 01.05.1996 begonnen haben, weil die entsprechende Beitragszahlung erst ab diesem Zeitpunkt zulässig gewesen ist.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft),
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
  • Zeiten aus Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
GESETZLICHE RENTEN WEGEN TODES: ERZIEHUNGSRENTE

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  • Ihre Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  • Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • Sie nicht wieder geheiratet haben und
  • Sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Bei dieser Rente handelt es sich zwar um eine Rente wegen Todes, jedoch ist sie im Gegensatz zu den anderen unter diesem Oberbegriff genannten Rentenarten eine Rente aus der eigenen Versicherung des überlebenden Ehegatten. Ab 1992 wird nur noch die große Erziehungsrente geleistet.

Änderung durch das Rentenreformgesetz 1999:
Seit dem Jahr 2000 werden Hinterbliebenenrenten um je 0,3% für jeden Monat gekürzt, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8%.

GESETZLICHE RENTEN WEGEN TODES: WAISENRENTE

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils oder beider Elternteile Anspruch auf:

  • Halbwaisenrente oder
  • Vollwaisenrente.

Kinder im Sinne dieser Regelung sind die ehelichen, die für ehelich erklärten, die adoptierten und die nicht ehelichen Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt aufgenommen wurden.

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waises sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

In den Fällen der Schul- oder Berufsausbildung verlängert sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung durch den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst um die Zeit dieser Dienstleistung.

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10% der Versichertenrente; die Vollwaisenrente beträgt 20% der Versichertenrente.

Beide Renten erhalten einen (Kinder-)Zuschlag auf Grund von persönlichen Entgeltpunkten.

Die Anrechnung eigenen Einkommens der Waisen geschieht jetzt gleitend.

Änderung durch das Rentenreformgesetz 1999:
Seit dem Jahr 2000 werden Hinterbliebenenrenten um je 0,3% für jeden Monat gekürzt, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8%.

GESETZLICHE RENTEN WEGEN TODES: KLEINE WITWEN- UND WITWERRENTE

Seit 1986 werden Witwen und Witwer in der Versorgung gleich behandelt. Die kleine Witwen- und Witwerrente wird nach dem Tod des versicherten Ehegatten für längstens 2 Jahre geleistet, sofern sie/er nicht mehr geheiratet hat, der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und die Voraussetzungen für die große Witwen-/Witwerrenten nicht vorliegen. Die Höhe der kleinen Witwen- oder Witwerrente beträgt 25% des Erwerbsunfähigkeitsanspruchs des Versicherten.

Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet. Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung gestorben sind und sie im Zeitpunkt des Ereignisses rentenversicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben, ist die Wartezeit von 5 Jahren ebenfalls vorzeitig erfüllt.

Die Änderungen durch die Rentenreform 2001 führen zu einer verkürzten Zahlung der kleinen Witwenrente. Höchstens 2 Jahre besteht dann noch ein Anspruch. Durch die geänderte Bemessungsgrundlage dieser Rente (volle Erwerbsminderungsrente) wird die Rente noch niedriger ausfallen. Die alte Regelung gilt weiter, wenn einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde.

GESETZLICHE RENTEN WEGEN TODES: GROSSE WITWEN- UND WITWERRENT

Für den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente müssen außer den für die kleine Witwen- bzw. Witwerrente genannten Bedingungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 45. Lebensjahres oder
  • Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des Versicherten oder
  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbminderung des überlebenden Ehegatten

Als Kinder im Sinne dieser Regelung sind die ehelichen, die für ehelich erklärten, die adoptierten sowie die nicht ehelichen Kinder zu verstehen. Selbst Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt der Witwe bzw. des Witwers aufgenommen sind, werden als Kinder berücksichtigt.
Unabhängig vom Alter des Kindes besteht Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente bei der Sorge um ein behindertes Kind, das außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Höhe der Rente beträgt 55% der vollen Erwerbsminderungsrente des Versicherten selbst.
Heiratet die Witwe bzw. der Witwer wieder, erhält sie bzw. er eine einmalige Abfindung in Höhe des 24fachen Monatsbetrags der Rente.
Wird die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, besteht Anspruch auf Witwenrenten nach dem vorletzten Ehegatten. Die entspricht der bisherigen wieder aufgelebten Witwen- oder Witwerrente.

Die Rente für den überlebenden Ehegatten ist von bisher 60% auf 55% des Rentenanspruchs des Verstorbenen gesenkt worden. Hinzu kommt ggf. ein Kinderzuschlag. Durch die geänderte Bemessungsgrundlage dieser Rente (volle Erwerbsminderungsrente) wird die Rente noch niedriger (als bisher) ausfallen.

Die alte Regelung gilt weiter, wenn einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1.2.2002 geschlossen wurde.

Eigenes Einkommen wird zukünftig stärker angerechnet als bisher. Zudem sollen auch Einkünfte aus sonstigem Vermögen zukünftig angerechnet werden.

Gute Bewertungen sind die besten Empfehlungen.

Das sagen unsere Kunden über uns:

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