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SFR Schadenfreiheit Rabatt übertragen

Sie möchten Ihren SFR Schadenfreiheit Rabatt übertragen oder von einer anderen Person den SFR Rabatt erhalten? SFR Rabatt Übertragungsformulare werden zum Download zur Verfügung gestellt. Wir zeigen Ihnen wie es geht!

Möchten Sie sich einen SF-Rabatt von jemand anderem übertragen lassen?

  • Grundsätzlich wird die SF-Übertragung nur zwischen Verwandten ermöglicht. Im begründeten Einzelfall und nach vorheriger Absprache ist auch die Übertragung zwischen guten Bekannten möglich. Die Übertragung eines SF-Rabattes auf Sie bedingt jedoch, dass die andere Person Ihnen den Rabatt mit Unterschrift unwiderruflich abtritt. Weiterhin können Sie nur so viele SF-Klassen übernehmen, wie Sie selbst durch Unfallfreiheit selbst hätten "erfahren" können. Erhalten sie beispielsweise einen SF 18 (18 schadenfreie Jahre) übertragen, Sie selbst haben jedoch erst drei Jahre einen Führerschein, so erhalten Sie nach der Übertragung maximal die SF 3 (3 schadenfreie Jahre), die "restlichen" Jahre verfallen. Eine Teilung oder Vervielfachung von SF-Klassen ist nicht möglich. Hier das erforderliche Übertragungsformular.


Möchten Sie sich einen SF-Rabatt von einem verstorbenen Verwandten übertragen lassen?

  • Auch in diesem Fall gelten die grundsätzlichen Bedingungen der Übertragung. Eine Übertragung ist jedoch nur möglich zwischen den Ehepartnern und, bei entsprechendem Nachweis, auf die Kindern. Neben dem Übertragungsformular wird zum Nachweis die Sterbeurkunde benötigt. Hier das erforderliche Übertragungsformular.


Möchten Sie die SF-Klassen verschiedener Fahrzeuge tauschen?

  • Auch dieser Tausch ist kein Problem und oft sinnvoll, denn dadurch können Sie in vielen Fällen Ihren Gesamtprämie für alle Fahrzeuge verringern. Auch hierfür benötigen Sie ein spezielles Übertragungsformular.


Übrigens: Die Übertragung von SF-Klassen zwischen verschiedenen Fahrzeugkategorien ist möglich, also z.B. der Tausch der SF-Klasse von einem Motorrad mit der von einem PKW. Beachten Sie hierbei, dass sich nicht die Prozentwerte, sondern nur die SF-Klasse übertragen lassen! Die den SF-Klassen zugeordneten Prozentsätze bei LKW und Motorräder unterscheiden sich deutlich von denen bei PKW. Eine Vergleichsrechnung für mehrere Fahrzeuge ist aufwendig und zeitaufwendig. Unsere Experten erledigen diese Arbeit sehr gerne für Sie, deshalb setzen melden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch bei uns.

Möchten Sie Ihre Rabatte auf eine andere Person übertragen lassen?

  • Eine Rabattübertragung ist nur auf Familienangehörige - bei Verwandschaftsverhältnis ersten Grades - möglich (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner). Häusliche Gemeinschaft muss gegeben sein.


Einige Gesellschaften weichen von dieser Regelung ab. Wir informieren Sie gerne über diese Gesellschaften und deren Handhabung. Leider werden hier unterschiedliche Regelungen vorgenommen.

Der Schadenfreiheitsrabatt ist die im Voraus in Kraft tretende Beitragsermäßigung in der Kraftfahrversicherung. Sie wird nach der Dauer der Schadenfreiheit errechnet. So erreichen PKW-Fahrer nach 25 Kalenderjahren, in denen ihr Vertrag (oder Vorvertrag) schadenfrei geblieben ist, den höchsten Rabatt. Dieser beträgt in der Spitze nur noch 25 % des Grundbetrags.

Für die Vollkaskoversicherung gilt dasselbe Verfahren. Im Allgemeinen ist ein Schadenfreiheitsrabatt personen- und vertragsgebunden. Im Rahmen der verschiedenen Tarifbestimmungen zur Kraftfahrzeugversicherung ist eine Übertragung und/oder Anrechnung aber möglich:

1. Fahrzeugwechsel

Kommt es nach Beendigung eines Vertrages zu einem Fahrzeugwechsel und versichert der Versicherungsnehmer anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, dann wird bei dem Versicherungsvertrag des Ersatzfahrzeugs der mit dem Vorfahrzeug erworbene Rabatt nur berücksichtigt, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz derselben oder einer höheren "Klasse" handelt. Dabei wird folgende Klassifikation vorgenommen:

Obere Fahrzeugklasse:
Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs, Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen

Mittlere Fahrzeugklasse:
Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr

Untere Fahrzeugklasse:
Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen, Campingfahrzeuge

Beispiele:

Ein Versicherungsnehmer ersetzt seinen PKW durch ein Motorrad. Der Schadenfreiheitsrabatt kann angerechnet werden, weil beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören.

Wird hingegen ein Taxi durch einen Omnibus ersetzt, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich der Omnibus in der oberen und das Taxi in der mittleren Fahrzeugklasse befinden.

2. Versichererwechsel

Mit jedem Versichererwechsel ist eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne von Nr. 21 TB verbunden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz beim neuen Versicherer zeitlich unmittelbar an den Vorvertrag anschließt. Alle Bestimmungen, die für die Unterbrechung gelten (Nrn. 21, 21a, 21b TB) sind somit uneingeschränkt auf den Versichererwechsel anzuwenden.

Ist der Wechsel des Versicherers zusätzlich mit einem Fahrzeugwechsel verbunden (in der Praxis ein sehr häufiger Fall), gilt zusätzlich Nr. 23 TB. Bei erfolgtem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Vertrages wie auch die angefallenen Schäden bei der Risikobewertung des neuen Versicherers herangezogen. Damit der Versicherungsnehmer den Nachweis führen kann, ist der Vorversicherer verpflichtet, ihm bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine Bescheinigung auszustellen, welche alle vertragsrelevanten Daten enthält (§ 5 Abs. 7 PflVG).

Sind innerhalb der letzten drei Jahre Rückstellungen gebildet und nicht aufgelöst worden, muss der Vorversicherer auch darüber lückenlos Auskünfte erteilen. Im heutigen elektronischen Zeitalter erhält kaum noch ein Versicherungsnehmer die erforderliche Bescheinigung. Vielmehr werden die Daten auf dem Wege des Datenfernaustausches von Versicherer zu Versicherer übermittelt. Rechtlich abgesichert ist diese Handhabung durch Nr. 24 TB.

3. Mitversicherungsnehmer durch "Besondere Vereinbarung"

Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist das Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes in Versicherungsverträge für Firmenfahrzeuge. Wenn zum Beispiel ein Innendienstmitarbeiter in den Außendienst wechselt und dadurch nun Anspruch auf einen Dienstwagen hat, benötigt er seinen zuvor privat genutzten PKW nicht mehr.

Der Versicherungsvertrag und mit ihm der langjährig erworbene Schadenfreiheitsrabatt würde brach liegen und im Laufe der Zeit verfallen, während der neue PKW der Firma beispielsweise mangels freier Rabatte mit SF 1/2 eingestuft würde. Hier besteht die Möglichkeit, den privaten Rabatt mittels einer "Besonderen Vereinbarung" auf den neuen Vertrag zu übertragen. Dabei behält der Mitarbeiter immer das Anrecht auf seinen Rabatt und kann ihn z.B. bei Ausscheiden aus der Firma wieder "mitnehmen".

4. Übertragung aus Verträgen Dritter

Nach Nr. 25 TB richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (Schadenfreiheits- und Schadenklasse) nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Ditten, wenn

  1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zugunsten des neuen Versicherungsnehmers aufgibt und

  2. der abgebende Dritte und der übernehmende Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist und

  3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs. 1) angehört hat wie das Fahrzeug des neuen Versicherungsnehmers und

  4. der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Eine Anrechnung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ist aber nur für den Zeitraum möglich, in dem beide unter der gleichen Adresse polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet waren.

Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist.


Die o.g. "Glaubhaftmachung" nach TB 25 Abs. 1 Ziffer 2 erfolgt in der Praxis durch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten. Hieraus muss für den Versicherer ersichtlich sein, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Bei Tod des Dritten erfolgt diese Erklärung ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, bei Ehegatten kann diese Erklärung ganz entfallen.

Außerdem muss der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen, dass er für den fraglichen Zeitraum ununterbrochen die erforderliche Fahrerlaubnis besessen hat. War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, ist die Übertragung unter den o.g. Bedingungen ebenfalls möglich. Der neue Versicherungsnehmer muss aber darüber hinaus glaubhaft machen, dass sich das Risiko durch die Betriebsübernahme nicht verschlechtert hat.

Gute Bewertungen sind die besten Empfehlungen.

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