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Motorrad Ruheversicherung Informationen

Hier erhalten Sie nützliche Informationen zur Motorrad Ruheversicherung: Die Motorrad Ruheversicherung ist bei abgemeldeten Motorrädern ein wichtiger Baustein für Ihren Versicherungsschutz.

Beispiel:

Soll das Motorrad (A) für z.B. 6 Monate abgemeldet werden (Winterzeit) und in dieser Zeit kein anderes Motorrad (B) auf den Motorradversicherungsvertrag zu (A) angemeldet werden, lassen Sie diesen Motorrad Vertrag bei Ihrer Motorradversicherung ruhen. Sie erhalten beitragsfreien Versicherungsschutz. War Ihr Motorrad (A), als es angemeldet war, Teilkasko versichert, ist Ihr Motorrad auch in der Ruheversicherung Teilkasko versichert. Bei z.B. einem Diebstahl ist Ihr Motorrad dann auch versichert. Dies ist ein wichtiger Punkt für die Ruheversicherung.

Fazit:

Nicht den Motorradversicherungsvertrag abrechnen lassen, wenn Ihr Motorrad (A) in absehbarer Zeit wieder zugelassen werden soll und der Vertrag nicht auf ein anderes Motorrad (B) übergehen soll. Somit bleibt Ihr abgemeldetes Motorrad (A) an seinem Stellplatz über die Motorrad Ruheversicherung versichert.

Unklarheit herrscht bei vielen Versicherungsnehmern über die Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages. Hier gelten besondere Bestimmungen:

  • Wird der Versicherungsvertrag nicht länger als sechs Monate unterbrochen, dann wird der Versicherungsvertrag so eingestuft, als wäre er nicht unterbrochen worden.
  • Ein Vertrag, der länger als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr unterbrochen wird, wird so wie vor der Unterbrechung eingestuft. Wird der Vertrag länger als sechs Monate, aber nicht mehr als sechs Jahre unterbrochen, wird er in die Schadenfreiheits- oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung bestand. Wird der Vertrag länger als sieben Jahre unterbrochen, erfolgt die Einstufung in Klasse null oder in SF 1/2, wenn die speziellen Voraussetzungen vorliegen.
  • Bei einem Fahrzeugwechsel bleibt die erreichte Einstufung des Vertrages in der bisherigen Schadenfreiheits- oder Schadenklasse bestehen. Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft, kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die bisher erreichte Einstufung auf ein anderes Fahrzeug übertragen wird.
  • Auch bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft wird die bisherige Einstufung des Vertrages von der neuen Versicherungsgesellschaft übernommen, wenn der Versicherungsnehmer eine Bescheinigung des Vorversicherers vorlegen kann. In der Regel erfragt der neue Versicherer beim Vorversicherer den Vertragsstand. Auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages bleibt dem Versicherungsnehmer ein bestehender Schadenfreiheitsrabatt erhalten.

Gute Bewertungen sind die besten Empfehlungen.

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