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Kfz Haftpflichtversicherung Informationen

Nützliche Infos zur KFZ Haftpflichtversicherung. Ein Service von IhreMakler24.de!

Im Gegensatz zur freiwilligen Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung schreibt der Gesetzgeber den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung zwingend vor. Sie soll den Unfallopfern Schadenersatz garantieren und den Unfallverursacher vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen; zudem gewährleistet sie, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls auch dann Schadenersatz erhält, wenn der Schädiger schuldlos ist. Trotzdem aber bleibt eine Kaskoversicherung sinnvoll, da hier Schäden versichert sind, die von der Haftpflicht nicht abgedeckt werden.

Haftpflichtversicherung Informationen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und alle berechtigten Fahrer bestehen. Neben dem Versicherungsnehmer sind der Halter, der Eigentümer, der Beifahrer und der Fahrer versichert.

Im Rahmen der Betriebsgefahrhaftung (Gefährdungshaftung) können auch Haftpflichtansprüche bestehen, wenn dem Fahrer oder Halter kein Verschulden nachgewiesen werden kann, z.B. wegen eines technischen Defekts an seinem Fahrzeug.

War das Unfallereignis hingegen "unabwendbar", besteht keine Zahlungspflicht für den Versicherer.

Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Seit dem 1. März 2008 hat die "alte Deckungskarte" (Doppelkarte) grundsätzlich ausgedient. Sie wird durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ersetzt.

KFZ Versicherung Deckungssummen

Durch eine Verordnung des Bundesjustizministeriums der Justiz wurden die Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Wirkung zum 1. Juli 1997 erhöht und an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Die Mindestdeckungssummen betragen:

  • 2,5 Mio. € für Personenschäden,
  • 7,5 Mio. € bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen,
  • 0,5 Mio. € für Sachschäden sowie
  • 50.000 € für sonstige Vermögensschäden.


Die erhöhten Mindestdeckungssummen sind außerdem auch für die Leistung der Verkehrsopferhilfe e.V., für die grüne Versicherungskarte und für jenen Versicherungschutz maßgebend, den nach Deutschland einreisende ausländische Kraftfahrzeuge vorweisen müssen.Die neuen Beträge helfen, auch einen schweren gesundheitlichen Dauerschaden mit einem Schmerzensgeldanspruch abzusichern. Und sie sollen Teilnehmer am Straßenverkehr auch für die Zukunft davor schützen, nach schweren Unfällen in eine finanzielle und soziale Notlage zu geraten.

Mietwagen im Ausland

Vorsicht Risiko: Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind in südeuropäischen Ländern gering. In Spanien stehen beispielsweise pro Verletztem lediglich 660.000,- Mark zur Verfügung - eine bei einem schweren Unfall völlig ungenügende Summe. Dies gilt besonders dann, wenn aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden. Hat der Mietwagenfahrer den Unfall verursacht, kann das seine Existenz in Frage stellen: Bei unzureichender Mindestdeckungssumme haftet der Unfallverursacher für die Begleichung des Schadens mit seinem Privatvermögen - im Extremfall bis hin zum Existenzminimum.

Wer vorbeugen will, sollte höhere Deckungssummen vereinbaren. Schutz bietet auch die sogenannte "Mallorca-Police". Sie gilt außerhalb deutscher Grenzen in ganz Europa und bietet Versicherungsschutz in Höhe der deutschen Mindestdeckung. Versicherungsschutz besteht jeweils ab der Anmietung für maximal einen Monat.

Übrigens: Einige Kfz-Haftpflichtversicherungen enthalten die "Mallorca-Police" im Grundpreis!

Aufgabe des Versicherers

Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, Ansprüche des Geschädigten auf Berechtigung zu prüfen und die Ersatzzahlung zu erbringen.

Gleichzeitig muss sie unberechtigte Ansprüche - und zwar notfalls gerichtlich - abwehren (passiver Rechtsschutz). In einem Rechtsstreit übernehmen die Kfz-Haftpflichtversicherer die Kosten der beiden Parteien.

Das ist nicht versichert

  • Wenn Sie einen Kfz-Haftpflichtschaden verursachen, zahlt Ihre Versicherung den Schaden des Unfallgegners. Ihre eigenen Schäden müssen Sie selbst zahlen, und können ggf. über die Teilkasko- oder Vollkasko-Versicherung einen vertraglichen Schadenersatz erhalten.
  • Wenn der Fahrer einen Schaden erleidet, so besteht kein Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gelenkten Fahrzeugs. Die Krankenkosten werden über die bestehende gesetzliche oder private Krankenversicherung beglichen. Für eine eigene etwaige Invalidität oder einen Krankenhausaufenthalt zahlt die Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung bzw. ein Krankenhaustagegeld, sofern keine Einwände wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erhoben werden.
  • Wenn der Fahrer vorsätzlich eine Unfall provoziert, dann ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Verkehrsunfallopfer müssen sich dann direkt an den Schädiger oder an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.


Wenn ein anderer das Fahrzeug fährt

Wenn der Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter oder -eigentümer sein Fahrzeug an eine dritte Person verleiht und diese Person das Fahrzeug zu Schrott fährt, hat er keinen Anspruch für eventuelle Sach- oder Vermögensschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Jedoch ist der Halter als Beifahrer selbst versichert, wenn er sich bei einem Unfall, der mit seinem Auto verursacht wurde, verletzt.

Kfz Vollkaskoversicherung

Warum Vollkasko-Versicherung

Warum Vollkasko-Versicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden des Unfallgegners auf, aber nicht für den am eigenen Fahrzeug. Außerdem kann es passieren, dass Kraftfahrzeuge am Straßenrand oder auf dem Parkplatz "Opfer" von Sachbeschädigung werden. Um hier vorzubeugen, empfiehlt sich eine Vollkasko-Versicherung.

Was ist versichert?

Die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges sowie seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile, und zwar

  • durch Brand oder Explosion;
  • durch Entwendung (insbesondere Diebstahl), unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub oder Unterschlagung;
  • durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung (Elementargefahren);
  • durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild;
  • gegen Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
  • durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (zu denen Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden allerdings nicht zählen); und
  • durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Reifenbeschädigungen sind allerdings nur dann versichert, wenn die Beschädigung in Verbindung mit einem anderen ersatzpflichtigen Schaden erfolgt.

Gute Bewertungen sind die besten Empfehlungen.

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